Großkredit

Großkredit
Groß|kre|dit, der:
Kredit, der einen bestimmten Prozentsatz vom Eigenkapital des Kreditinstituts übersteigt.

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Großkredit,
 
Kredit einer Bank an einen einzelnen Kreditnehmer, der im Verhältnis zum Geschäftsvolumen des Kreditinstituts groß ist, was bei wirtschaftlichen Problemen des Kreditnehmers dazu führen kann, dass auch die Bank in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Deshalb sind im Rahmen der staatlichen Bankenaufsicht Regelungen zur Begrenzung dieser Gefahr erlassen worden. Gemäß § 13 Kreditwesengesetzes (KWG) in der Fassung vom 9. 9. 1998 ist ein Großkredit ein einem einzelnen Kreditnehmer gewährter Kredit, der 10 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt. Großkredite darf eine Bank nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter vergeben und muss sie unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzeigen. Diese hat die Anzeige mit einer Stellungnahme an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiterzuleiten. Der Umfang von Großkrediten ist nach § 13 KWG begrenzt: So darf der einzelne Großkredit 25 % des haftenden Eigenkapitals des entsprechenden Kreditinstituts nicht übersteigen; alle Großkredite zusammen sind auf das Achtfache des Eigenkapitals zu begrenzen.
 
Die EG-Richtlinie vom 21. 12. 1992 enthält im Interesse einheitlicher Wettbewerbsbedingungen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften Vorschriften zur Überwachung und Kontrolle von Großkrediten, die von den Mitgliedstaaten der EU in nationalem Recht umzusetzen sind (in Deutschland bereits erfolgt). Nach den bis zum 31. 12. 1998 geltenden Übergangsregelungen können die Mitgliedländer ihren Kreditinstituten noch gestatten, Großkredite bis zu 40 % des haftenden Eigenkapitals zu gewähren.

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Groß|kre|dit, der: Kredit, der einen bestimmten Prozentsatz vom Eigenkapital des Kreditinstituts übersteigt: Das Bundeskabinett hat erwartungsgemäß dem zweiten G. an die DDR über 950 Millionen Mark (rund 800 Millionen Franken) zugestimmt (Oltner Tagblatt 26. 7. 84, 1).

Universal-Lexikon. 2012.

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